Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Artikel 1
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
bb) In Satz 10 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt und nach dem Wort „Lebensjahr“ die Worte „innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres“ eingefügt.
3. Nach § 14 wird der folgende § 14 a eingefügt:
„§ 14 a
Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe
1Kinder in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege sind bis zur Einschulung zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet. 2Die Erziehungsberechtigten können der Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen schriftlich widersprechen.“
4. In § 25 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die zum 1. August 2024 aufgenommenen und bis zum 31. Juli 2026 befristeten Flexibilisierungen von personellen Mindeststandards in Kindertagesstätten um weitere zwei Jahre verlängert werden, um bestehende Betreuungsbedarfe in Zeiten des Fachkräftemangels decken zu können.
Zudem sollen Kinder in Kindertagesstätten bis zur Einschulung verpflichtet werden, an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) teilzunehmen.
Die in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege angebotenen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen haben sich bewährt. Sie kommen allen Kindern zugute, insbesondere auch denen, die sich nicht regelmäßig einer zahnärztlichen Untersuchung unterziehen.
Die zahnmedizinische Untersuchung der Kinder erfordert grundsätzlich eine schriftliche Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten. Dabei hat sich gezeigt, dass nicht alle erforderlichen Einwilligungserklärungen von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass dahinter nicht immer eine bewusste Ausübung des Erziehungsrechts der Eltern steht. Oft werden die Formulare zur Erteilung der Einverständniserklärung nicht gelesen oder nicht verstanden, insbesondere weil sie aufgrund datenschutzrechtlicher Anforderungen in den letzten Jahren stark an Komplexität gewonnen haben. Diese aus der Praxis geschilderten Hürden bei der Durchführung der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe werden als Ursache für rückläufige Untersuchungszahlen gesehen.
Gemäß dem Leitmotiv „Einfacher, schneller, günstiger“ wird der Verwaltungsaufwand von Trägern größerer Einrichtungen und dem Niedersächsischen Landesjugendamtes reduziert.
II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung
Mit dem Gesetzentwurf werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) weitergehende Möglichkeiten zum Personaleinsatz in Kindertagesstätten gegeben.
Zudem wird sichergestellt, dass eine in einer Kindertagesstätte angebotene zahnmedizinische Untersuchung eines Kindes nicht unbeabsichtigt mangels Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten unterbleibt.
Regelungsalternativen sind nicht gegeben.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Kosten oder Mindereinnahmen für das Land und die Kommunen sind mit dem Hinausschieben des Erfordernisses eines gesonderten Konzeptes nicht verbunden.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung verursacht weder Kosten noch Mindereinnahmen für das Land und die Kommunen, da in der Randzeit weiterhin zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sein dürfen. Die für die Höhe der Finanzhilfeleistung ausschlaggebende Jahreswochenstundenpauschale ändert sich nicht.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung verursacht weder Kosten noch Mindereinnahmen für das Land und die Kommunen, da in der Randzeit weiterhin zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sein dürfen. Die für die Höhe der Finanzhilfeleistung ausschlaggebende Jahreswochenstundenpauschale ändert sich nicht.
Zu Buchstabe b:
Es ist anzunehmen, dass die weitere Verlängerung der Übergangsregelung unter Berücksichtigung der gleichzeitigen weiteren Verlängerung der Finanzhilfe für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) weder Kosten noch Mindereinnahmen für das Land oder die Kommunen zur Folge hat. Bereits jetzt wird in rund 90 Prozent aller Krippengruppen eine dritte Kraft eingesetzt und eine pauschalierte Finanzhilfe hierfür gewährt.
Zu Buchstabe c:
Durch die Verlängerung der Ausweitung der Vertretungsregelung ergeben sich weder Kosten noch Mindereinnahmen für das Land und die Kommunen. Die Finanzhilfe wird in Höhe der auf Grundlage der zum Stichtag 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres vorliegenden Verhältnisse gewährt, unabhängig davon, ob eine andere geeignete Person nach § 11 Abs. 6 NKiTaG mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut wird, § 24 Abs. 7 Satz 1 NKiTaG. Die Finanzhilfe ist erst dann anteilig zu verringern, wenn eine Kindertagesstätte oder eine Gruppe mindestens einen vollen Kalendermonat nicht betrieben wird, § 24 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG.
Zu Buchstabe d:
Es ist davon auszugehen, dass weder die Verlängerung dieser Regelung noch die Beschränkung der Gruppen, die von der Ergänzungszeit Gebrauch machen können, finanziellen Auswirkungen auf das Land und die Kommunen hat. Es ist anzunehmen, dass sich mögliche Mehrkosten aufgrund einer Ausweitung der Betreuungszeit durch die niedrigere Jahreswochenstundenpauschale für den Einsatz einer weiteren geeigneten Person anstelle einer pädagogischen Kraft ausgleichen.
Zu Nummer 3:
Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen sind durch die Regelung nicht zu erwarten. Nach § 5 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der zuständigen Stellen für die Zahngesundheitspflege nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB V wahr. Auf Grundlage des § 21 Abs. 2 SGB V haben das Land Niedersachsen, die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen, der Niedersächsische Städtetag, der Niedersächsische Landkreistag und die Zahnärztekammer Niedersachsen die Landesrahmenvereinbarung zur Förderung der Gruppenprophylaxe insbesondere in Kindergärten und Schulen in Niedersachsen vom 21. April 1993 (Landesrahmenvereinbarung) abgeschlossen. Anhand dieser Landesrahmenvereinbarung vereinbaren sich die Kommunen auf örtlicher Ebene mit den Krankenkassen zu dem für die Durchführung der Maßnahmen nach § 1 der Landesvereinbarung zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen erforderlichen Personal und stimmen sich über einzurichtende Planstellen ab. Soweit niedergelassene Zahnärzte tätig werden, hat die Kommune mit den Zahnärzten über deren Beteiligung an den Maßnahmen nach § 1 der Landesrahmenvereinbarung die notwendigen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen zur Vergütung zu treffen. Es ist nicht verlässlich prognostizierbar, ob und in welchem Umfang die Regelung dazu führt, dass mehr Kinder an den angebotenen Maßnahmen teilnehmen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass eine etwaige Steigerung der Anzahl der teilnehmenden Kinder zu einer Ausweitung des Personals führt, welches vereinbarungsgemäß zur Durchführung der Maßnahmen zum Einsatz kommt.
Zu Nummer 4:
Die Verlängerung der Finanzhilfegewährung für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG verursacht weder Kosten noch Mindereinnahmen für das Land und die Kommunen. Dort, wo eine solche Drittkraft eingesetzt wird, wird auch weiterhin Finanzhilfe gewährt.
III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Familien
Der vorliegende Gesetzentwurf sichert in Zeiten des Fachkräftemangels die bedarfsgerechte Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und dient damit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dadurch erhalten die Erziehungsberechtigten gleichermaßen die Möglichkeit, mit einem größeren Umfang auf dem Arbeitsmarkt zurückzukehren oder zu verbleiben.
Mit der Regelung zur verpflichtenden Teilnahme der Kinder in Kindertagesstätten bis zur Einschulung an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 SGB V wird ein gewichtiger Beitrag zur Zahngesundheit der Kinder geleistet, der auch zu einem gesteigerten Gesundheitsbewusstsein in den Familien führen kann.
V. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
VI. Auswirkungen auf die Digitalisierung
Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Mit der Erweiterung auf sieben gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen soll eine größtmögliche Flexibilität und Gestaltungsfreiheit der Träger der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Zugleich wird durch das Hinausschieben des Erfordernisses eines gesonderten Konzepts der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Träger von großen Einrichtungen sowie auf Seiten des Niedersächsischen Landesjugendamtes reduziert.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 10 NKiTaG. Mit der Änderung in Satz 10 können in der Randzeit bis zum 31. Juli 2028 zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sein, so dass die in Satz 5 für die Randzeit vorgesehene Mindestausstattung zukünftig erst ab dem 1. August 2028 greift.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Möglichkeit, in der Randzeit zwei pädagogische Assistenzkräfte einsetzen zu können, soll um weitere zwei Jahre bis zum 31. Juli 2028 verlängert werden.
Zu Buchstabe b:
Seit dem 1. August 2025 muss nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG in jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen während der gesamten Kernzeit zusätzlich eine dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 NKiTaG regelmäßig tätig sein. Aufgrund des Fachkräftemangels ist davon auszugehen, dass für Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen, für die bisher keine dritte Kraft gefunden worden ist, eine solche auf dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung steht. Hierfür spricht insbesondere, dass für die dritte regelmäßig tätige Kraft ein Finanzhilfesatz in Höhe von 100 Prozent gewährt wird; seit dem 1. August 2020 ohne Beschränkung auf eine Höchststundenzahl. Mit Satz 6 wurde eine Übergangsregelung normiert, nach der eine zusätzliche dritte Kraft in Krippengruppen erst ab dem 1. August 2026 tätig sein muss, wenn auf dem Arbeitsmarkt Kräfte nach den Sätzen 2 bis 5 nicht zur Verfügung stehen. Die in Satz 6 aufgenommene Übergangsregelung soll um weitere zwei Jahre bis zum 31. Juli 2028 verlängert werden.
Zu Buchstabe c:
Die bis zum 31. Juli 2026 befristete Möglichkeit, im Fall einer unabweisbaren und unvorhersehbaren Abwesenheit einer Regelkraft nach § 11 Abs. 1 NKiTaG, die nicht durch eine andere Regelkraft vertreten werden kann, für bis zu fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten zu betrauen, soll um weitere zwei Jahre bis zum 31. Juli 2028 verlängert werden. Damit kann der Gruppenbetrieb in den genannten Fällen für weitere zwei Jahre für die Dauer von bis zu fünf Tagen je Kalendermonat und Gruppe aufrechterhalten bleiben; die Gruppe muss nicht geschlossen werden.
Zu Buchstabe d:
Die Möglichkeit, in der Ergänzungszeit in den genannten Gruppen eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 NKiTaG und eine weitere geeignete Person einzusetzen, soll um weitere zwei Jahre bis zum 31. Juli 2028 verlängert werden. Mit der Verlängerung dieser Regelung soll den örtlichen Trägern auch weiterhin eine befristete Steuerungsmöglichkeit für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Personen gegeben werden, um weitergehende Betreuungsbedarfe in Zeiten des Fachkräftemangels decken zu können. Die Regelung ermöglicht den Einrichtungsträgern, die Öffnungszeiten ihre Kindertagesstätten sicherzustellen, und dient damit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Zeitraum der weiteren Befristung soll wie bisher dafür genutzt werden, dass die eingesetzte weitere geeignete Person eine einschlägige Mindestqualifikation anfängt zu erwerben, um künftig regulär in der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden zu können. Um dies zu fördern, hat der Träger der Kindertagesstätte nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG wie bisher darauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person eine Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium nach Umfang und Inhalt anerkannt wurde, erwirbt.
Überdies soll die Regelung mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit sehr kleiner Kinder auf Gruppen beschränkt werden, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres noch nicht vollendet haben. Die Regelung schließt damit an die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 NKiTaG an.
Zu Nummer 3:
Nach § 21 SGB V haben die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen auf flächendeckende Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen vorrangig in Gruppen, insbesondere auch in Kindergärten, hinzuwirken. Die Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Nach § 5 Abs. 3 NGöGD nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der zuständigen Stellen für die Zahngesundheitspflege nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB V wahr.
Mit Satz 1 wird die verpflichtende Teilnahme an Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe) in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege eingeführt. Damit wird das Ziel verfolgt, dass die zahnmedizinische Untersuchung eines Kindes nicht unbeabsichtigt mangels Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten unterbleibt. Gleichzeitig wird die bürokratische Belastung der Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege bei der Organisation der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe reduziert.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zur gesundheitlichen Chancengleichheit geleistet und die Prävention und Gesundheitsförderung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege nachhaltig gestärkt.
Die Regelung ist auf Kinder bis zur Einschulung begrenzt. Schulkinder sind über § 57 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfasst.
Mit Satz 2 wird den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, der zahnmedizinischen Untersuchung ihrer Kinder schriftlich zu widersprechen. Die Widerspruchsmöglichkeit dient der Ausübung des Erziehungsrechts der Eltern nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und damit ihrer eigenverantwortlichen Fürsorge.
Zu Nummer 4:
Mit der Verlängerung der Übergangsregelung in § 11 Abs. 2 Satz 6 NKiTaG soll gleichzeitig die Finanzhilfegewährung für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG um weitere zwei Jahre verlängert werden. Mit der Weitergewährung der Finanzhilfe für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 NKiTaG können Drittkräfte ohne Qualifizierung auch weiterhin finanzhilfefähig beschäftigt werden und die bereits erreichte Betreuungsqualität in der betroffenen Gruppe weiterhin gewährleistet werden.
Zu Artikel 2:
Die Regelungen sollen am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten.