Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90 Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Artikel 1

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), wird wie folgt geändert:

  1.    Dem § 117 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Durch Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen kann von den Absätzen 1 bis 6 abgewichen werden. 2Endet die Vereinbarung, finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.“

  2.    Dem § 118 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„(3) 1Durch Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden können die Zuweisungen auch pauschaliert gewährt werden. 2In diesem Fall kann von dem Mindest- und Höchstsatz nach Absatz 1 Satz 1 und aufgrund des Absatzes 2 abgewichen werden. 3Endet die Vereinbarung, finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.“

  3.    § 144 wird wie folgt geändert:

a)     Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

„(3) 1Die Genehmigung einer allgemein bildenden Ersatzschule setzt voraus, dass sich die zu dieser Schule gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einer hinreichenden räumlichen Nähe zueinander befinden. 2Insbesondere müssen die Wege zwischen den Einrichtungen und Gebäuden von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften während des Schulbetriebs in angemessener Zeit und mit zumutbarem Aufwand zurückgelegt werden können. 3Grundschulen sowie deren Schulzweige an zusammengefassten Schulen können nur in unmittelbarer Nähe zum Standort der Schule und nur zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Unterrichts wegen fehlender räumlicher Voraussetzungen Außenstellen führen.“

b)     Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und es wird der folgende Satz 4 angefügt:

4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren sowie zu der Art der zu erbringenden Nachweise zu regeln.“

  4.    § 146 erhält folgende Fassung:

„§ 146

Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Alle Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule sind der Schulbehörde anzuzeigen, insbesondere

  1.   jede wesentliche Änderung beim Träger, insbesondere der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform, des Sitzes,

  2.   jeder Wechsel in der Schulleitung,

  3.   jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft,

  4.   jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte,

  5.   jede wesentliche Änderung des pädagogischen Konzepts,

  6.   jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,

  7.   eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,

  8.   eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,

  9.   jede Änderung der Bezeichnung,

10.   die Errichtung einer Außenstelle,

11.   jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.“

  5.    § 148 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Sie wird für eine bestimmte Schulform und erforderlichenfalls für eine bestimmte Fachrichtung ausgesprochen.“

b)     In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „Abschluss- oder Reifeprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

  6.    § 149 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)   Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

2Nach einer Unterbrechung des Schulbetriebs beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.“

b)     Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

4Ein Antrag nach Satz 1 oder 2 setzt voraus, dass der Träger für die Ersatzschule, deren Unterrichtsangebot geändert, ergänzt oder erweitert wird, zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Anerkennung finanzhilfeberechtigt ist.“

  7.    § 150 wird wie folgt geändert:

a)     Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

3Sind an die Ersatzschule Beamtinnen oder Beamte ohne Bezüge beurlaubt, wird je beamteter Lehrkraft ein Abzug vom Grundbetrag in Höhe von 12,5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Lehrkraft ohne Beurlaubung zustünde, vorgenommen.“

b)     In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „vom Kultusministerium“ durch die Worte „von der Schulbehörde“ ersetzt.

c)     Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals oder Zusatzpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6. 2Zur Berechnung des Stundensatzes

  1.    des Lehrpersonals wird das Jahresentgelt durch die Regelstundenzahl geteilt und mit den folgenden Faktoren

a)     F für Funktionsämter, der das Verhältnis von Inhaberinnen und Inhabern höherwertiger Ämter mit Schulleitungsaufgaben gegenüber den übrigen Lehrkräften an der entsprechenden öffentlichen Schule berücksichtigt und für

aa)   Grundschulen                                  1,10,

bb)   Hauptschulen                                   1,10,

cc)    Realschulen                                     1,10,

dd)   Oberschulen                                    1,10,

ee)   Gesamtschulen                               1,15,

ff)     Gymnasien                                      1,15,

gg)   Förderschulen                                  1,09,

hh)   berufsbildende Schulen                   1,11 beträgt,

b)     AS für Anrechnungsstunden, der die durchschnittlichen Anrechnungen auf die Regelstundenzahl an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und für

aa)   Grundschulen                                  1,08,

bb)   Hauptschulen                                   1,07,

cc)    Realschulen                                     1,07,

dd)   Oberschulen                                    1,07,

ee)   Gesamtschulen                               1,08,

ff)     Gymnasien                                      1,07,

gg)   Förderschulen                                  1,06,

hh)   berufsbildende Schulen                   1,07 beträgt,

c)     S für Sachkosten in Höhe von 1,167 und

d)     Abschlag in Höhe von 0,8, der die finanzielle Eigenverantwortung der Schulträger berücksichtigt,

multipliziert,

  2.    des Zusatzpersonals wird das Jahresentgelt durch die wöchentliche Arbeitszeit geteilt und mit den Faktoren S (Sachkosten) und Abschlag multipliziert.

³Der Bestimmung des Jahresentgelts sind die am 1. August des Schuljahres geltenden Durchschnittsätze für Tarifbeschäftigte nach der an der entsprechenden öffentlichen Schule üblichen Eingruppierung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzüglich eines Anteils für die Zusatzversorgung zuzüglich eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben zugrunde zu legen. 4Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 5Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“

d)     In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „und Gesamtschulen“ eingefügt sowie die Worte „den Gruppen des Lehrpersonals nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3“ durch die Worte „Theorielehrkräften, Fachlehrkräften sowie Fachpraxislehrkräften“ ersetzt.

e)     Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 werden die Worte „und bei Ersatzschulen“ gestrichen.

bb)   In Satz 2 wird nach dem Wort „Ersatzschule“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.

f)      In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f“ durch die Worte „für eine Förderschullehrkraft“ ersetzt.

g)     Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) 1Ausgaben des Schulträgers für eine angemessene Zusatzversorgung einer oder eines Beschäftigten des Lehr- und Zusatzpersonals werden unter Anwendung des Faktors Abschlag bezuschusst. 2Für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Lehrkräfte, die bei einer als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführten Versorgungskasse angemeldet sind, wird zu den Beiträgen des Schulträgers ein angemessener Zuschuss gewährt. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Angemessenheit von Direkt- und Zusatzversorgungsleistungen zu regeln.“

  8.    In § 153 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zur Beförderung“ durch die Worte „zum Führen der dem jeweiligen Amt entsprechenden Amtsbezeichnung“ ersetzt.

  9.    Am Ende des § 161 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „unter Anwendung eines Faktors in Höhe von 0,8“ eingefügt.

10.    § 167 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 144 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 144 Abs. 4“ ersetzt. 

b)     Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Eine Lehrkraft ohne Lehrbefähigung bedarf vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit an der Ersatzschule einer Unterrichtsgenehmigung der Schulbehörde. 2Die Schulbehörde hat die Unterrichtsgenehmigung nach Maßgabe des § 144 Abs. 4 zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrkraft kann untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.“

11.    In § 169 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 173 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 173 Abs. 4“ ersetzt.

12.    § 192 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 150 Abs. 8“ die Worte „in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung“ eingefügt.

b)     Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Schulträger kann bei Geltendmachung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2025/2026 und für das Schuljahr 2026/2027 beantragen, dass die Festsetzung der Finanzhilfe nach § 150 und der aufgrund des § 150 erlassenen Verordnung jeweils in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung erfolgt.“

c)     Es werden die folgenden Abätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2028 die Grundlagen der Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 Abs. 3.

(4) 1§ 146Nr. 3 und § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Lehrkräfte anzuwenden, die ab dem 1. August 2026 eine Tätigkeit an der Ersatzschule aufnehmen. 2Für Lehrkräfte, die am 31. Juli 2026 an der Ersatzschule unterrichten, gelten die Voraussetzungen als erfüllt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft.

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung von Rechtsvorschriften im Elften Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) über die Schulen in freier Trägerschaft. Die Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das Schulsystem und tragen zu einem umfassenden und vielseitigen Schulangebot für die Kinder und Jugendlichen in Niedersachsen bei. Sie bereichern aufgrund ihrer unterschiedlichen Weltanschauungen, religiösen und pädagogischen Ausrichtungen das Schulwesen, tragen auch zur Erweiterung des didaktischen und methodischen Angebots der öffentlichen Schulen bei und sorgen für die notwendige Vielfalt und Qualität der Bildungsangebote in Niedersachsen. Mit ihren vielschichtigen pädagogischen Profilen bieten die freien Schulen einen wichtigen Beitrag zur Erziehung und schulischen Bildung in Niedersachsen – geprägt von Toleranz, Weltoffenheit und Pluralismus in unserer demokratischen Gesellschaft. Im Zentrum stehen die Novellierung der Finanzhilfe für Ersatzschulen sowie die Stärkung der Schulaufsicht, wie sie im „Letter of Intent“ vom 17. Mai 2022 zwischen den Verbänden und dem Kultusministerium vereinbart wurde.

1. Finanzhilfe

Die Finanzhilfe nach § 150 NSchG wurde letztmalig durch das Gesetz zur Reform der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Juli 2007 grundlegend novelliert. Dabei sind schulformspezifische Stundensätze auf Basis von Referenzschulen gesetzlich festgelegt und seitdem auf Basis der Entwicklung der Beamtenbesoldung fortgeschrieben worden. Mit dem Ziel einer größeren Transparenz der Berechnungsgrundlagen soll anstelle der Stundensätze nach dem Referenzschulmodell eine Formel genutzt werden, die im Letter of Intent sinngemäß niedergelegt ist:

Jahresentgelt / Regelstundenzahl x Faktor F x Faktor AS x Faktor S x Abschlag.

Die neue Herleitung der Stundensätze wurde im Einvernehmen mit dem Kultusministerium sowie den maßgeblichen Institutionen und Verbänden der Träger der freien Schulen auf Basis des „Letter of Intent“ entwickelt.

Mit der Formel werden die unterschiedlichen Parameter der Finanzierung zusammengeführt. Sie umfasst neben dem Jahresentgelt und der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte auch die Funktionsstellen, die Anrechnungsstunden und die Sachkosten sowie einen allgemeinen Abschlag als Anteil der Schulträger an der Gesamtfinanzierung.

Die meisten Faktoren sind dabei relativ konstant. Der Faktor Jahresentgelt ist voraussichtlich als einziger Faktor jährlich anzupassen. Damit wird den Schulträgern und der Verwaltung eine berechenbare Grundlage für die Finanzhilfe geboten.

Ausgangswert für die Ermittlung des Stundensatzes ist das Jahresentgelt, das sich an den Durchschnittssätzen der standardisierten Personalkostensätze orientiert, die für eine tarifbeschäftigte Lehrkraft an der entsprechenden öffentlichen Schulform in der üblichen Eingruppierung jährlich entstehen. Dem Durchschnittssatz wird ein Zuschlag von 0,8 vom Hundert personalbezogene Sachkosten hinzugerechnet. Die Sozialversicherungsbeträge sowie etwaige Jahressonderzahlungen sind im Durchschnittssatz enthalten. Damit entfällt die aufwendige Einzelabrechnung der Sozialversicherungsleistungen für die Schulträger und die Schulbehörde. Von den Durchschnittssätzen abgezogen wird ein Anteil für die Beträge zu einer im öffentlichen Dienst üblichen Zusatzversorgung. Diese Personalausgaben des Schulträgers werden auch künftig im Wege der Einzelabrechnung bezuschusst.

Zur Herleitung der in die Formel einzusetzenden Werte für den Faktor F (Funktionsämter) ist eine Orientierung am Anteil der Besoldung der Funktionsämter für die Schulleitung an der Besoldung aller Lehrkräfte exemplarisch für eine jeweils durchschnittlich große Grundschule, eine Realschule sowie ein Gymnasium und eine berufsbildende Schule erfolgt und schulformspezifisch definiert worden.

Die Höhe des Faktors AS (Anrechnungsstunden) wird ausgehend von den Zahlen der öffentlichen Schulen berechnet, indem je Schulform (alle Schulformen) die jeweiligen durchschnittlichen Anrechnungs- und Vertretungsstunden für u. a. Leitungsaufgaben, Vertretungs- und Koordinierungsaufgaben, Aufgaben im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule in Relation zu den durchschnittlichen Unterrichtsstunden gesetzt werden. Auf Grundlage der Summe der durchschnittlichen Vertretungsstunden je Schulform wurde ein landesweiter Mittelwert für alle Schulformen gebildet.

Der Faktor S (Sachkosten) beinhaltet einen Zuschuss zu Kosten, die an öffentlichen Schulen von den kommunalen Schulträgern zu tragen wären. Dieser wird zunächst auf 1,167 festgesetzt.

Mit dem Abschlag wird die finanzielle Eigenverantwortung der Schulträger für die Schulen in freier Trägerschaft zum Ausdruck gebracht. Er soll 20 vom Hundert betragen. Die finanzielle Eigenverantwortung können die Schulträger durch Schulgeld, Sponsoring oder den Einsatz von Eigenmitteln ausfüllen.

Die schulformspezifischen Faktoren sollen in der neu zu fassenden Finanzhilfeverordnung fortgeschrieben werden können.

Der „Letter of Intent“ sieht vor, die Finanzhilfe nach drei Jahren zu evaluieren. Dies wird durch eine gesetzliche Regelung festgeschrieben.

 

2. Stärkung der Aufsicht

Nach Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen – somit auch Schulen in freier Trägerschaft – unter der Aufsicht des Staates. Ersatzschulen unterstehen nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Landesgesetzen. Der Staat ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Um fortwährend die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen überprüfen zu können, ist eine gesetzliche Legitimierung der Schulbehörden im Zuge der auszuübenden Schulaufsicht erforderlich.

Hierzu wird eine Regelung über das Führen von Außenstellen von Ersatzschulen vorgesehen. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Erweiterungen einer genehmigten Ersatzschule ist bislang schulgesetzlich nicht geregelt. So kann es zweifelhaft sein, wann es sich bei einer Erweiterung einer genehmigten Ersatzschule um eine neue Ersatzschule handelt und wann es lediglich um die Errichtung einer unselbständigen Außenstelle geht, für die es keiner gesonderten Genehmigung bedarf. Die Klärung dieser Frage ist insbesondere in den Fällen des Betriebs von Außenstellen finanzhilfeberechtigter Ersatzschulen von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund soll – wie in einigen anderen Ländern bereits geschehen – für den Betrieb von Außenstellen eine klarstellende Regelung aufgenommen werden. Wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen sollen sich die Regelungen auf allgemein bildende Schulen beschränken. Berufsbildende Schulen werden daher nicht erfasst.

Die Verpflichtung der Schulträger, wesentliche Änderungen der Ersatzschule anzuzeigen, wird konkretisiert. Zudem soll mit der Wiedereinführung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte ein wirksames Instrument zur Sicherung der Unterrichtsqualität zur Verfügung stehen. Dabei soll die Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft, die über eine Lehramtsausbildung mit bestandener Zweiter Staatsprüfung verfügt, lediglich angezeigt werden.

Mit dieser Regelung soll die Qualität der Lehrkräfte an den Schulen in freier Trägerschaft gesichert werden (siehe Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes). Zugleich ist den Besonderheiten der Privatschulfreiheit Rechnung zu tragen und es sind bei der Lehrkräftegewinnung keine unnötigen Hemmnisse zu schaffen. Insbesondere bei der Einstellung von quereinsteigenden Lehrkräften können die Träger der freien Schulen durch die Schulbehörden auch besser beraten und unterstützt werden.

3. Sonstige Änderungen

Außerdem soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ermöglicht, einvernehmlich von den Bestimmungen zur Finanzierung des Schulbaus mittels einer Kreisschulbaukasse abzuweichen. Zudem wird die Durchführung des Schullastenausgleichs flexibilisiert. 

II. Haushaltsmäßige Auswirkungen

1. Finanzhilfe

Die neue Herleitung des Stundensatzes dient einer Vereinfachung der Finanzhilfevorschrift und einer größeren Transparenz der Berechnungsgrundlagen. Eine Erhöhung der Finanzhilfe ist damit nicht per se verbunden.

Die Hebung des Einstiegsamtes für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen (im Weiteren: GHR-Lehrkräfte) von Besoldungsgruppe A 12 auf Besoldungsgruppe A 13 und für Lehrkräfte für Fachpraxis von Besoldungsgruppe A 9 auf Besoldungsgruppe A 10 durch die Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes mit Wirkung zum 1. August 2024 wirkt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Finanzhilfe aus. Ein Mehrbedarf wird durch die Koppelung des schulformspezifischen Stundensatzes an die Bezahlung einer tarifbeschäftigten Lehrkraft an der entsprechenden öffentlichen Schule ausgelöst. Die Entgeltgruppe richtet sich danach, in welcher Besoldungsgruppe „die übliche Beamtin“ oder „der übliche Beamte“ ist. Daher ändert sich auch die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte, wenn ihre Referenz eine GHR-Lehrkraft oder eine A 9-Fachpraxis-Lehrkraft ist.

Unter Berücksichtigung der Zahlen der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag des Jahres 2022 wird sich ein Mehrbedarf in Höhe von jährlich rund 11 000 000 Euro ergeben.

Eine etwaige Schlechterstellung von Trägern freier Schulen gegenüber der bisherigen Finanzhilfe soll durch eine Übergangsregelung ausgeglichen werden (s. u.).

Für das übergangsweise vorgesehene Wahlrecht der Schulträger für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27 können Mehrkosten in Höhe von 8 000 000 Euro je Schuljahr entstehen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei einer Umsetzung der Finanzhilfereform einzelne Schulträger mehr und andere Schulträger weniger Finanzhilfe erhalten. Die Differenz zwischen dem Mehr- und dem Minderbedarf beträgt auf Basis der abgeschlossenen Abrechnung für das Schuljahr 2017/2018 8 000 000 Euro.

2. Stärkung der Aufsicht

Die Stärkung der Schulaufsicht bedingt eine personelle Verstärkung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB).

Personeller Mehraufwand ergibt sich durch die Bearbeitung von Anzeigen bei wesentlichen Veränderungen der Ersatzschule sowie von Anträgen im Zusammenhang mit der Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte. Dies führt in den Schulbehörden zu einem Mehrbedarf an drei Planstellen davon eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 und zwei der Besoldungsgruppe A 11 (3 Vollzeiteinheiten, 202.152 Euro jährlich ab dem Haushaltsjahr 2025).

Bei der verwaltungstechnischen Abwicklung der Finanzhilfe kann es durch die Umstellung zu einem zeitlich befristeten Mehrbedarf kommen, der dauerhaft durch die Vereinfachung der Finanzhilfe wieder reduziert werden kann. Dieses führt zu einem Mehrbedarf an drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 (3 Vollzeiteinheiten, 182.628 Euro jährlich ab dem Haushaltsjahr 2025). Diese drei Planstellen sind befristet bis zum 31. Dezember 2027.

3. Sonstige Änderungen

Die übrigen Änderungen sind kostenneutral.

B.     Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 117):

Durch den neuen Absatz 7 Satz 1 wird ermöglicht, dass durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen (gemeint sind Zweckverbände nach § 104 Satz 1 NSchG) von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 abgewichen werden kann. Damit wird die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann dann auf das Führen der Kreisschulbaukasse verzichtet werden. Satz 2 regelt, dass eine Kündigung oder Aufhebung der Vereinbarung eine Rückkehr zum gesetzlichen Zustand zur Folge hat. Insbesondere ist dann wieder eine Kreisschulbaukasse einzurichten.

Zu Nummer 2 (§ 118):

§ 118 NSchG verpflichtet die Landkreise, sich an den Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, die nicht unter § 117 NSchG fallen, im Rahmen der in Absatz 1 und aufgrund der Verordnung nach Absatz 2 geregelten Mindest- und Höchstsätze zu beteiligen. Bemessungsgrundlage der Zuweisungen sind jeweils die tatsächlichen Kosten. Damit gewährleistet die gesetzliche Bestimmung die Einzelfallgerechtigkeit der Zuweisung, bringt aber einen gewissen Darlegungsaufwand seitens des kreisangehörigen Schulträgers und Prüfaufwand seitens des Landkreises mit sich. Der neue Absatz 3 eröffnet, einem Wunsch aus der kommunalen Praxis folgend, die Möglichkeit, die Zuweisungspraxis im Einvernehmen aller Beteiligten zu flexibilisieren. Satz 1 ermöglicht Landkreisen, kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zu vereinbaren, dass die Zuweisungen auch in pauschalierter Weise erfolgen können. Dies kann zu einer Vereinfachung der Bewilligungspraxis und einer besseren Planbarkeit beitragen. Aus Gründen der Transparenz ist das Einvernehmen mit allen Beteiligten erforderlich. Soweit es zur Durchführung der Vereinbarung erforderlich ist, kann nach Satz 2 von den Mindest- und Höchstsätzen abgewichen werden. Satz 3 regelt, dass die gesetzlichen Regelungen wieder Anwendung finden, wenn die Vereinbarung, z. B. durch Kündigung oder Aufhebung, endet.

Zu Nummer 3 (§ 144):

Zu Buchstabe a:

Der neue Absatz 3 beinhaltet die Regelung über das Führen von Außenstellen allgemein bildender Ersatzschulen. Satz 1 bestimmt, dass die dem Schulbetrieb dienenden Gebäude und Einrichtungen der Ersatzschule eine hinreichende räumliche Nähe zueinander haben. Satz 2 regelt, wann von einer hinreichenden räumlichen Nähe ausgegangen werden kann (sogenannte „Pausenabstandsregelung“). Satz 3 begrenzt für Grundschulen den Betrieb einer Außenstelle auf das Gebiet des Standorts der Stammschule. Wegen verfassungsrechtlich unterschiedlicher Vorgaben und anderer schulorganisatorischer Möglichkeiten sind für den Primarbereich und die Sekundarbereiche unterschiedliche Regelungen zu treffen: Private Grundschulen sind nach Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes als Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Im Gegensatz zu anderen Schulformen hat der Schulträger bei Grundschulen vor Errichtung und Aufnahme des Betriebs ein „besonderes pädagogisches Interesse“ an der Einrichtung bezogen auf die konkrete Schule nachzuweisen. Dies beinhaltet auch eine geografische Komponente mit zu prüfen, denn dem geforderten besonderen pädagogischen Interesse ist auch ein regionaler Ausnahmestatus immanent. Vor dem Hintergrund des im Grundgesetz festgeschriebenen grundsätzlichen verfassungsmäßigen Vorrangs der öffentlichen Grundschule ist es nicht zulässig, eine augenscheinliche eigenständige Schule an einem von der „Stammschule“ entfernten Standort ohne schulaufsichtliche Prüfung zu betreiben, andernfalls würde Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes konterkariert werden. Dies schließt nicht aus, dass es Schulen mit demselben Konzept geben darf.

Andere allgemein bildende Ersatzschulen sollen zur Sicherung der Unterrichtsorganisation wegen fehlender räumlicher Voraussetzungen am Standort der Schulanlage die Möglichkeit haben, Außenstellen in räumlicher Nähe zur Stammschule zu errichten. Das Führen von Außenstellen ist der Schulbehörde nach § 146 (neu) NSchG anzuzeigen.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 3. Der neue Satz 4 ermächtigt das Kultusministerium, das Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation einer Lehrkraft an Ersatzschulen durch Verordnung zu regeln. Die Bestimmungen des § 144 Abs. 4 sind zugleich Prüfmaßstab für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach § 167 Abs. 3 Satz 2. Mit der Verordnungsermächtigung wird die Grundlage für ein landeseinheitliches Konzept für die Gewährleistung der gleichwertigen Qualifikation und einer einheitlichen Genehmigungspraxis gelegt, insbesondere für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. Damit wird auch der Entschließung des Landtags „Schulen in freier Trägerschaft finanziell und rechtssicher zukunftsfest aufstellen“ (Drs. 18/11197, S. 2) Rechnung getragen.

Zu Nummer 4 (§ 146):

Die Neufassung der Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen dient der effektiveren Wahrnehmung der Schulaufsicht. Bislang fordert die Vorschrift lediglich eine Anzeige jedes Wechsels in der Schulleitung, jeder wesentlichen Änderung bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen. Daneben gibt es aber weitere Sachverhalte, die für den Fortbestand der Genehmigungs-, Anerkennungs- und Feststellungsvoraussetzungen und damit für den Betrieb der Ersatzschule und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten sowie das Wohl der Schülerinnen und Schüler bedeutsam sind. Diese werden in einem nicht abschließenden Katalog gesetzlich festgelegt.

Die Anzeigepflicht obliegt dem Träger der Ersatzschule. Die Anzeige gegenüber der Schulbehörde hat unverzüglich bei Kenntnis von der Änderung oder der beabsichtigten Änderung schriftlich zu erfolgen.

Zu Nummer 1 (Änderungen beim Träger):

Die Regelung ist erforderlich für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des § 1 Abs. 4, des § 145 Abs. 1 Nr. 2, des § 147 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 149 ff. NSchG. Ein Wechsel in der Trägerschaft der Ersatzschule kann das Erlöschen der Genehmigung zur Folge haben. Die Kenntnis der vertretungsberechtigten Personen des Trägers ist erforderlich, um zu sichern, dass die Vertretungsberechtigten für die verantwortliche und zuverlässige Verwaltung der Ersatzschule persönlich geeignet und verfassungstreu sind.

Zu Nummer 2 (Wechsel in der Schulleitung):

Ein Wechsel in der Schulleitung ist anzuzeigen, um die Einhaltung der Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG zu prüfen und gehörte auch bisher zum Anzeigegegenstand des § 146 NSchG. Nach § 167 Abs. 2 NSchG bedürfen Schulleiterinnen und Schulleiter an Ersatzschulen zu Ausübung ihrer Tätigkeit der schulbehördlichen Genehmigung. 

Zu Nummer 3 (Tätigkeitsaufnahme Lehrkraft):

Die Schulaufsicht wird durch die Anzeige jeder Neueinstellung von Lehrkräften an der Ersatzschule in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die fortdauernde Erfüllung der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte gewährleistet ist. Der Einsatz von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde nach § 167 Abs. 3 Satz 1.

Zu Nummer 4 (wirtschaftliche Stellung):

Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG setzt die Genehmigung der Ersatzschule voraus, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte hinreichend gesichert ist. § 145 Abs.  2 NSchG regelt Mindestanforderungen. Wesentliche Änderungen diesbezüglich zählen auch bisher zum Anzeigegegenstand des §146 NSchG.

Zu Nummer 5 (pädagogisches Konzept):

Es handelt sich um eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 144 Abs. 1 NSchG. Zudem ist die Kenntnis des pädagogischen Konzepts erforderlich für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 142, 143, 144, 148 NSchG.

Das pädagogische Konzept ist Grundlage der Tätigkeit der Ersatzschule. Insbesondere Grundschulen in freier Trägerschaft sowie Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung haben üblicherweise eine verbindliche Grundlage für ihre pädagogische Arbeit, in der u. a. Lehrmethoden, Lehrinhalte, Organisation von Unterricht und Erziehung, Ziele, Techniken und Akzente festgelegt sind. Dieses pädagogische Konzept trägt die schulbehördliche Feststellung eines besonderen pädagogischen Interesses oder einer besonderen pädagogischen Bedeutung. Soll von tragenden Elementen des pädagogischen Konzepts abgewichen werden, so kann das die erteilte Genehmigung infrage stellen. Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab. Exemplarisch seien Aussagen zum Ganztagsschulangebot oder auch zum inklusiven Unterricht genannt.

Zu Nummer 6 (Bildungsgang):

Die Schulbehörde muss über die Angebote einer Ersatzschule und über Änderungen im Angebot informiert sein. Die Regelung ist erforderlich für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 142, 143, 144 und 148 NSchG.

Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 NSchG werden die berufsbildenden Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 NSchG in Bildungsgänge gegliedert, die ganz oder teilweise zu einem bestimmten Schul- oder Berufsabschluss führen. Dies ist auch Gegenstand der in § 143 Abs. 2 Satz 2 NSchG formulierten Reichweite der Genehmigung. Als Bildungsgang im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes wird eine Unterform innerhalb einer Schulform angesehen, die eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot aufweist und die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Gestaltung des Abschlusses hat. Innerhalb der Schulform Gymnasium sind die Schulen mit den Unterrichtsschwerpunkten Musik, neue Sprachen und alte Sprachen eigene Bildungsgänge.

Zu Nummer 7 (Ruhendstellen):

Die Regelung ist erforderlich für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des § 147 Abs. 2 NSchG.

Zu Nummer 8 (Wiederaufnahme):

Die Regelung ist erforderlich für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des § 147 Abs. 2 NSchG.

Zu Nummer 9 (Bezeichnung):

Die Kenntnis der Bezeichnung der Ersatzschule ist erforderlich für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des § 140 NSchG.

Zu Nummer 10 (Außenstelle):

Es handelt sich um eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 144 Abs. 3 (neu) und § 145 Abs. 1 Nr. 3 NSchG.

Zu Nummer 11 (Raumangebot):

Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume und anderer zur Nutzung vorgesehener Räumlichkeiten gehören zur Schuleinrichtung im Sinne des § 144 Abs. 1 und des § 145 Abs. 1 Nr. 3 NSchG. Im Rahmen der Betriebsgenehmigung wird geprüft, ob das Raumangebot und die Ausstattung für den angestrebten Schulbetrieb ausreichend und geeignet sind. Es versteht sich von selbst, dass maßgebliche Veränderungen genehmigungsrelevant sein können. Es handelt sich um eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 144 Abs. 3 (neu) und § 145 Abs. 1 Nr. 3 NSchG, die auch von der bisherigen Anzeigepflicht nach § 146 NSchG umfasst ist.

Zu Nummer 5 (§ 148):

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b:

Der Begriff der Reifeprüfung ist obsolet.

Zu Nummer 6 (§ 149):

Zu Buchstabe a:

Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Schule während der Wartefrist betrieben werden muss. Sofern eine Unterbrechung des Schulbetriebs nicht nach § 147 Abs. 2 NSchG zu einem Erlöschen der Genehmigung führt, beginnt die Wartefrist nach einer Wiederaufnahme des Schulbetriebs von Neuem.

Zu Buchstabe b:

Der neue Satz 4 stellt klar, dass die Finanzhilfe für die Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Unterrichtsangebots der Ersatzschule unter Verkürzung der Wartefrist nach den Sätzen 1 bis 3, nicht vor Ablauf der Dreijahresfrist der Ersatzschule nach Absatz 1 gewährt wird.

Zu Nummer 7 (§ 150):

Zu Buchstabe a:

Der in Satz 3 geregelte Abzug in Höhe von 12,5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bezüge berücksichtigt pauschal, dass für beurlaubte Beamtinnen und Beamte die im Grundbetrag enthaltenen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht anfallen. Folglich muss die Ersatzschule keine Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung leisten. Dies soll bei der Errechnung der Finanzhilfe berücksichtigt werden. Die Höhe des Abzugs leitet sich aus dem statistischen Mittel der Entwicklung des Arbeitgeberanteils der Gesetzlichen Rentenversicherung (10,575 vom Hundert) und der Arbeitslosenversicherung (1,955 vom Hundert) unter Berücksichtigung des demografischen Wandels ab.

Zu Buchstabe b:

Der Zuständigkeitsvorbehalt zur Ermittlung und Festsetzung des Schülerbetrags für jede Ersatzschule entfällt. Damit greift nach § 120 Abs. 6 NSchG die Zuständigkeit der nachgeordneten Schulbehörde. Der Organisationserlass (Runderlass des Kultusministeriums vom 18. Februar 2021 – S 3-01540/1 – Nds. MBl. S. 502), geändert durch Runderlass vom1. September 2023 (Nds. MBl. S. 768) weist dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg Angelegenheiten der Finanzhilfe als landesweite Vor-Ort-Aufgabe zu.

Zu Buchstabe c:

Absatz 3 Satz 1 regelt unverändert die Ermittlung des Schülerbetrags aus der Vervielfachung des Stundensatzes nach Art des einzusetzenden Lehr- oder Zusatzpersonals mit den Schülerstunden.

Satz 2 regelt die Grundlagen der Berechnung des schulformspezifischen Stundensatzes für das Lehr- und Zusatzpersonal neu. Grundlage ist die Formel zur Berechnung des Stundensatzes.

Die Berechnung des schulformspezifischen Stundensatzes auf Grundlage der in Satz 2 einzusetzenden Werte ersetzt die Anwendung der durch das Gesetz 2007 auf der Grundlage von Referenzschulen festgesetzten und seitdem mit der Entwicklung des Besoldungsrechts fortgeschriebenen Stundensätze.

Nummer 1 legt die Berechnungsgrundlagen für das Lehrpersonal fest.

Ausgangspunkt der Berechnung ist das Jahresentgelt einer tarifbeschäftigten Lehrkraft an der entsprechenden öffentlichen Schule. Dieses orientiert sich an den standardisierten Personalkostensätzen, die das Land für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzusetzen hat sowie der Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben. Grundlage ist der jeweils gültige Personalkostensätzerunderlass des Finanzministeriums (derzeit Runderlass des Finanzministeriums „Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie der Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben 2023“ vom 8. März 2023 [Nds. MBl. S. 250, 346]).

Das Abstellen auf eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis trägt dem Regelfall der Beschäftigung der Lehrkräfte an Ersatzschulen Rechnung. Zudem sind in dem jeweils zugrunde zu legenden Jahresentgelt die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen enthalten. Dadurch beinhaltet der Grundbetrag künftig die pauschale Beteiligung des Landes an den Aufwendungen des Schulträgers zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Die bisherige Bezuschussung durch einen Erhöhungsbetrag, der im Wege der Einzelnachweisprüfung ermittelt wurde, entfällt weitestgehend. Dieses erleichtert sowohl den Schulträgern wie auch der Schulbehörde das Antrags- und Abrechnungsverfahren und trägt somit zur Entbürokratisierung bei. Dem Jahresentgelt wird ein Zuschlag von 0,8 vom Hundert für personalbezogene Sachkosten hinzugerechnet. Das Jahresentgelt soll jedoch keine Leistungen zur Zusatzversorgung beinhalten. Satz 3 sieht hierfür einen Abzug vor. Die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge wird weiterhin einzelfallbezogen nach Absatz 8 abgerechnet.

Das Jahresentgelt einer Lehrkraft wird durch die Regelstundenzahl geteilt. Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Die schulformspezifische Regelstundenzahl einer Lehrkraft ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule).

Die Faktoren F für Funktionsämter (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a – neu) und AS für Anrechnungs- und Vertretungsstunden (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b – neu) sind schulformspezifische Aufschläge.

Der Faktor F bildet einen Aufschlag zur Berücksichtigung des Stellenkegels an der entsprechenden öffentlichen Schule ab. Zur Herleitung der in die Formel einzusetzenden Werte für den Faktor F für Funktionsämter ist eine Orientierung am Anteil der Besoldung der Funktionsämter für die Schulleitung an der Besoldung aller Lehrkräfte exemplarisch für eine jeweils durchschnittlich große Grundschule, eine Realschule sowie ein Gymnasium und eine berufsbildende Schule erfolgt und schulformspezifisch definiert worden.

Mit dem Faktor AS wird ein Aufschlag zur Berücksichtigung der an der entsprechenden öffentlichen Schule durchschnittlichen Anrechnungs- und Vertretungsstunden auf die Regelstundenzahl festgelegt. Die Höhe des Faktors AS (Anrechnungsstunden) wird ausgehend von den Zahlen der öffentlichen Schulen berechnet, indem je Schulform (alle Schulformen) die jeweiligen durchschnittlichen Anrechnungs- und Vertretungsstunden für u. a. Leitungsaufgaben, Vertretungs- und Koordinierungsaufgaben, Aufgaben im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule in Relation zu den durchschnittlichen Unterrichtsstunden gesetzt werden. Auf Grundlage der Summe der durchschnittlichen Vertretungsstunden je Schulform wurde ein landesweiter Mittelwert für alle Schulformen gebildet.

Mit dem Faktor S für Sachkosten (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c – neu) wird ein Aufschlag für die zu den Betriebskosten zählenden Sachkosten des Schulträgers gewährt. Im bisherigen Referenzschulmodell waren sächliche Kosten, die an den öffentlichen Schulen von den kommunalen Schulträgern zu tragen sind, nicht Bestandteil der Finanzhilfe. Die Höhe des Faktors berücksichtigt, dass die Kosten des Schulwesens überwiegend Personalkosten sind. Orientierung bietet § 54 Abs. 5 Satz 1 NSchG.

Der Faktor Abschlag (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d – neu) begrenzt die Förderung der Ersatzschulen durch die Finanzhilfe. Der Abschlag ist so bemessen, dass einerseits ein angemessener Eigenanteil vom Träger der Ersatzschule zu leisten ist, die Finanzhilfe aber weiterhin die wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte sichert.

Nummer 2 regelt die Stundensatzberechnung für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen entsprechend der Berechnung für das Lehrpersonal. 

Satz 3 bestimmt, dass der Ermittlung des Jahresentgelts die am 1. August des Schuljahres geltenden standardisierten Durchschnittssätze für Tarifbeschäftigte zugrunde zu legen sind. Die Stichtagsregelung sichert, dass für den Bemessungszeitraum der Gewährung der Finanzhilfe ein einheitlicher Stundensatz zugrundgelegt werden kann. Unterjährige Änderungen des Tarif- oder Sozialrechts bleiben zugunsten einer transparenten und einfachen Berechnung unberücksichtigt. Klarstellend ist hier aufgenommen, dass jeweils der Personalkostendurchschnittssatz anzuwenden ist, der der üblichen Eingruppierung an der entsprechenden öffentlichen Schule entspricht.

Sätze 4 und 5 sind die bisherigen Sätze 5 und 6 und legen unverändert fest, wer zum Lehr- und Zusatzpersonal im Sinne der Vorschrift zählt.

Zu Buchstabe d:

Die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Schülerstunden wird ergänzt um die Schulform Gesamtschule sowie redaktionell an den neuen Absatz 3 angepasst.

Zu Buchstabe e:

Die Änderung des Satzes 1 soll Anwendungsunsicherheiten beseitigen. Ein Rückgriff auf Absatz 5 ist nur notwendig, wenn die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung keine Entsprechung unter den Schulformen nach § 5 NSchG haben. Dies ist beispielsweise bei den Waldorfschulen der Fall. Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die einer Schulform ohne weiteres zugeordnet werden können, können die Verhältnisse der entsprechenden öffentlichen Schule nach Absatz 4 Satz 2 zugrunde gelegt werden. Die Einfügung in Satz 2 stellt klar, dass er nur für Schulen gilt, die von besonderer pädagogischer Bedeutung sind und hinsichtlich ihrer Jahrgangsgliederung abweichen. Bei anerkannten Ersatzschulen ist die entsprechende öffentliche Schule maßgeblich.

Zu Buchstabe f:

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung. Der Stundensatz für eine Förderschullehrkraft ergibt sich nun aus der Anwendung der Formel des Absatzes 3 Satz 2.

Zu Buchstabe g:

Die bisherige aufwendige Ermittlung der Erhöhungsbeträge für die Ausgaben des Schulträgers für die Altersversorgung und Sozialversicherungen kann überwiegend entfallen, da die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen im Grundbetrag beinhaltet sind. Das Finanzhilfeverfahren wird durch die pauschalierte Förderung erheblich von einem Nachweis- und Prüfungsaufwand entlastet. Satz 1 regelt daher nur noch die Förderung der im öffentlichen Dienst üblichen Zusatzversorgungsleistungen. Die angemessenen tatsächlichen Ausgaben werden mit dem Faktor Abschlag der Stundensatzberechnung multipliziert, da auch hier ein Eigenanteil beim Schulträger verbleiben soll. Die Angemessenheitsgrenzen sollen wie bisher in der Finanzhilfeverordnung geregelt werden. Berücksichtigt werden danach die Beiträge für Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Soweit das Arbeitseinkommen höher ist als die im öffentlichen Dienst übliche tarifliche Vergütung, bleibt es unberücksichtigt.

Satz 2 trägt den Besonderheiten der Versorgung von beamteten Lehrkräften der Kirchen Rechnung. Es wird der bisherige § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft hier sinngemäß überführt, wonach Beiträge bis zu 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bezüge als angemessen angesehen werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Änderung des Absatzes 3 mit den neuen Berechnungsgrundlagen für diesen Kreis der Lehrkräfte nicht einer Kürzung der Finanzhilfe gleichkommt. Die Höhe des künftigen Zuschusses ist in der neuen Finanzhilfeverordnung nach Satz 3 festzulegen. Satz 3 enthält die Verordnungsermächtigung für das Kultusministerium, das Nähere zur Angemessenheit zu regeln.

Zu Nummer 8 (§ 153):

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung. Seit Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtengesetzes im Jahr 2009 ist die Anstellung – die erstmalige Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne – als eigenständiger Ernennungsfall fortgefallen. Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird seither gleichzeitig ein Amt verliehen. Mit der Änderung wird das Auseinanderfallen von Amtsbezeichnung und Bezeichnung im Sinne des § 153 NSchG korrigiert.

Zu Nummer 9 (§ 161):

Ersatzschulen können nach § 161 Abs. 3 Satz 4 NSchG Finanzhilfe beanspruchen. Durch die Einfügung wird auf die ermittelte Finanzhilfe der Faktor 0.8 angewendet. Nach der bisher geltenden Fassung, ist die Gewährung von Erhöhungsbeträgen nach § 150 Abs. 8 NSchG als Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch ausgeschlossen. Durch die neue Stundensatzberechnung ist die Bezuschussung der Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen künftig im Grundbetrag enthalten. Durch einen entsprechenden Abschlag kann erreicht werden, dass für die Träger dieser Schulen der Umfang der Förderung beibehalten wird. Dieser Abschlag berücksichtigt pauschal den Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von rund 20 vom Hundert des Bruttogehalts.

Zu Nummer 10 (§ 167):

Die Neufassung des Absatzes 3 legt fest, dass Lehrkräfte an Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit wieder einer schulbehördlichen Genehmigung bedürfen.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde § 167 NSchG zum Schuljahresbeginn 2004/2005 geändert. Nach § 167 Abs. 2 NSchG a. F. bedurften Lehrkräfte an Ersatzschulen bis zum 31. Juli 2004 zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung der Schulbehörde; diese Unterrichtsgenehmigung musste vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Der Schulbehörde war damit bis dahin ein besonderes Prüfungsrecht zur Überwachung der Qualifikation der Lehrkräfte sowie ihrer wirtschaftlichen Sicherung eingeräumt. Mit der Änderung des § 167 Abs. 2 NSchG sollte die „Eigenverantwortung der Ersatzschulen ausgebaut“ werden, „bisher normierte Genehmigungsvorbehalte“ sollten „begrenzt“ werden (vgl. LT-Drs. 15/388).

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 NSchG darf die Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen nicht hinter der an den öffentlichen Schulen zurückstehen. Es gibt mittlerweile jedoch deutliche Hinweise darauf, dass diese Anforderung oftmals nicht erfüllt wird und eine hinreichende Qualifikation der Lehrkräfte infrage zu stellen ist. Auch der Niedersächsische Landesrechnungshof hat sich nach Prüfung der Ersatzschulen in seinen Prüfungsmitteilungen wiederholt für eine Wiedereinführung der Unterrichtsgenehmigung ausgesprochen.

In modifizierter Form soll die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für jede an einer Ersatzschule tätige Lehrkraft wieder eingeführt werden.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Qualifikationen, die von Lehrkräften nachgewiesen werden und die von der Schulbehörde nach Aktenlage zu beurteilen sind, ist nicht in jedem Einzelfall ein umfassender Aktenvortrag und ein aufwendiges Prüfverfahren angezeigt. Vielmehr ist eine sachlich begründete Differenzierung in Abhängigkeit von der nachgewiesenen Qualifikation möglich. Bei sogenannten „Erfüllern“, d. h. bei Lehrkräften, die die Voraussetzungen der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllen, genügt − wenn der Unterrichtseinsatz entsprechend der Lehrbefähigung erfolgen soll – die Anzeige mit den entsprechenden Nachweisen gegenüber der Schulbehörde nach § 146 Nr. 3 (neu). Bei sogenannten „Nichterfüllern“, d. h. bei Lehrkräften, die nicht über eine Befähigung für ein Lehramt, sondern über eine anderweitige Qualifikation verfügen, ist hingegen ein Feststellungsverfahren der Gleichwertigkeit vorgesehen. Satz 2 stellt klar, dass die Vorgaben des § 144 Abs. 4 NSchG anzulegen sind. Das Verfahren und die zu erbringenden Nachweise sollen in einer Verordnung nach § 144 Abs. 4 Satz 4 (neu) näher geregelt werden.

Die Vorschrift gilt für eine erstmalige Tätigkeitsaufnahme an der Ersatzschule nach Wirksamwerden der Vorschrift. Nachprüfungen von bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift tätigen Lehrkräften finden nicht statt. Erst im Fall einer Neueinstellung einer solchen Lehrkraft an einer anderen Ersatzschule findet das Prüfverfahren statt. § 192 Abs. 3 NSchG trifft dazu eine Übergangsregelung.

Satz 3 regelt die Voraussetzungen für die Untersagung der Unterrichtstätigkeit.

Zu Nummer 11 (§ 169):

§ 173 Abs. 4 hat durch Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 15. Mai 2024 (GVBl. 2024 Nr. 35) nur noch einen Satz. Die Änderung korrigiert die Verweisung.

Zu Nummer 12 (§ 192):

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 150 NSchG.

Zu Buchstabe b:

Die Neufassung des Absatzes 2 soll den Ersatzschulträgern für einen Übergangszeitraum von zwei Schuljahren ermöglichen, die Festsetzung der Finanzhilfe anstelle der ab dem 1. August 2025 geltenden Finanzhilfevorschriften nach den bisherigen Regelungen zu beantragen. Dies dient dazu, etwaige Nachteile durch die Neuregelung abzumildern. Dabei prüft der Schulträger selbst, welches Recht für ihn günstiger ist. Dabei kann er auf das Finanzhilfeprognosemodul zurückgreifen, das vom Kultusministerium zur Verfügung gestellt wird.

Der Anwendungsbereich des bisherigen Absatzes 2 ist entfallen.

Zu Buchstabe c:

Absatz 3 legt fest, dass die Finanzhilfe drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung zu evaluieren ist. Dies entspricht der Vereinbarung des Letter of Intent.

Absatz 4 Satz 1 regelt, dass das Erfordernis der Anzeige nach § 146 Nr. 3 (neu) NSchG und der Unterrichtsgenehmigung nach § 167 Abs. 3 Satz 1 (neu) NSchG erst zum Schuljahr 2026/2027 wirksam wird, um einen ausreichenden Einführungszeitraum zu gewährleisten. Satz 2 regelt den Bestandsschutz für bereits an der Ersatzschule tätige Lehrkräfte.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum Beginn des nächsten Schuljahres nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG.

 
 

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